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Bekanntmachung zur Schöffenwahl 2023

Aufforderung zur Benennung von Personen für die Schöffen-Vorschlagsliste
In diesem Jahr findet für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 wieder die Wahl der Schöffen statt.
Zurzeit werden daher in allen Gemeinden Vorschlagslisten erarbeitet, aus denen dann durch einen beim jeweils zuständigen Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss eine Auswahl erfolgen wird.
 
 
 
Schöffenamt in Bayern
Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter und wirken gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern an den Verhandlungen und Entscheidungsfindungen am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts mit.
 
Aufstellung einer Vorschlagsliste
Die Gemeinde stellt ab Januar 2023 anhand der eingegangenen Bewerbungen eine Vorschlagsliste der wählbaren Bürgerinnen und Bürger auf. Der endgültige Beschluss über diese Vorschlagsliste wird vom Gemeinderat gefasst. Aus dieser Vorschlagsliste trifft dann der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die endgültige Auswahl. Die Benachrichtigung der ernannten Personen erfolgt vor Ablauf des Jahres 2023 direkt durch das Amtsgericht. Die Gemeinde erhält hierzu keine Informationen.
 
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Vorschlagsliste sind:
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Zu Beginn der Amtsperiode am 01.01.2024 Mindestalter 25 Jahre und Höchstalter 69 Jahre
- Wohnsitz in der Gemeinde
- Gesundheitliche Eignung
- Ausreichende Beherrschung der Deutschen Sprache in Wort und Schrift
- Kein Vermögensfall (z.B. Privatinsolvenz)
Die rechtlichen Grundlagen über Personen, die für das Amt einer Schöffin bzw. eines Schöffen nicht geeignet sind, die nicht berufen werden sollen oder die das Amt ablehnen dürfen, ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 32 ff des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).
 
Bewerbungsverfahren
Sie haben nun die Möglichkeit, sich selbst für das Amt des Schöffen zu bewerben. Die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen finden Sie unter folgender Bekanntmachung:
 
Schöffenbekanntmachung
 
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